Abmeldetermin für das kommende Herbstsemester
1. Juni 2012
Anmeldetermin für das kommende Herbstsemester
15. Juni 2012
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Statuten der Musikschule Thurtal-Seerücken letzte Aktualisierung: 18. Juni 2008
Allgemeines 1. Name / Sitz Die Musikschule Thurtal-Seerücken ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und den nachstehenden statuarischen Bestimmungen. Er hat Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.
2. Zweck Der Verein stellt sich unter Ausschluss jeglichen Erwerbszwecks zur Aufgabe, Kindern Jugendlichen und Erwachsenen der Region Thurtal–Seerücken eine musikalische Ausbildung dezentral zu ermöglichen.
Mitgliedschaft 3. Voraussetzungen Die Mitgliedschaft kann nur von Vereinen des Musikwesens und Schulgemeinden erworben werden.
4. Delegierte Die Mitglieder werden an Vereinsversammlungen durch je zwei Delegierte vertreten.
5. Beginn und Ende Über die Aufnahme und den Ausschluss entscheidet die Vereinsversammlung. Mitglieder können auf Ende eines Vereinsjahres unter Berücksichtigung einer sechs monatigen Kündigungsfrist aus der Musikschule austreten, wobei kein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht.
Organisation 6. Organe Die Organe des Vereins sind:
7. Die Vereinsversammlung 7.1 Zusammensetzung Die Vereinsversammlung setzt sich aus den Delegierten zusammen, welche an der Versammlung teilnehmen.
7.2 Zeitpunkt Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich innert 6 Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt.
7.3 Einberufung Die Einberufung von ausserordentlichen Vereinsversammlungen erfolgt:
7.4 Einladung Die Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden, des Ortes und der Zeit, und zwar spätestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt der abzuhaltenden Versammlung. Die Einladung kann per Post und/oder E-Mail erfolgen. Anträge der Mitglieder sind schriftlich eine Woche vor der Vereinsversammlung an den Vorstand zu richten.
7.5 Pflichten der Vereinsversammlung:
7.6 Stimmrecht und Mehrheit
7.7 Protokoll Über die Vereinsversammlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.
8. Der Vorstand 8.1 Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus fünf bis neun stimmberechtigten Personen:
und zwei nicht stimmberechtigten Delegierten des Musiklehrerkonvents in beratender Funktion.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Der Vorstand hat das Vizepräsidium zu bestimmen. Der Schulleitungsperson gehört dem Vorstand von Amtes wegen an. Dem Vorstand müssen mindestens zwei Personen der Schulgemeinden und zwei Personen der Vereine angehören.
8.2 Einberufung Der Vorstand hat zusammenzutreffen, wenn der Präsident, die Mehrheit des Vorstandes oder ein Revisor einen entsprechenden Antrag stellt. Die Einberufung erfolgt schriftlich und mindestens 10 Tage vor der Verhandlung, wobei für den Beginn der Frist das Datum des Poststempels der Einladung verbindlich ist.
8.3 Beschlussfassung Für die Beschlussfassung ist ein Anwesenheitsquorum von mindestens 50 % aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung erfodert ein einfaches Stimmenmehr. Beschlüsse auf dem Zirkulationswege erfordern die einfache Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.
8.4 Aufgaben Dem Vorstand fallen nachstehende Aufgaben zu:
8.5 Ausschuss Die laufenden Vereinsgeschäfte können einem Ausschuss übertragen werden, welcher mindestens aus Präsident, Schulleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied besteht.
8.6 Protokoll Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist von der Verfasserin bzw. vom Verfasser zu unterzeichnen.
9. Finanzen 9.1 Einnahmen Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Jahresrechnung zu prüfen und der Vereinsversammlung jährlich schriftlich Bericht und Antrag zu stellen. Dazu sind zwei Revisoren und eine Ersatzperson für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
10. Rechnungswesen Das Rechnungswesen des Vereins erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen und schliesst mit dem Kalenderjahr ab.
11. Musiklehrkräfte Sie stehen im Anstellungsverhältnis und werden nach Anzahl der erteilten Lektionen entschädigt. Sie müssen in der Regel ein volles oder berufsbegleitendes Studium an einer Musikhochschule abgeschlossen haben.
12. Schulleitung Die Schulleitung ist für den Musikschulbetrieb und die Sicherung der Qualität gemäss Pflichtenheft verantwortlich und insbesondere zuständig als / für:
13. Schulsekretariat Die Aufgaben der Sekretariatsmitarbeitenden sind in einem Pflichtenheft geregelt.
14. Musiklehrerkonvent Die Lehrerschaft und die Schulleitung bilden den Konvent. Die Lehrerschaft bestimmt zwei Delegierte, welche dem Vorstand Anträge unterbreitet.
15. Musikschülerinnen und Musikschüler Der Schülerstatus steht sowohl Kindern, Jugendlichen als auch Erwachsenen zu. Subventionen stehen der Musikschule für Kinder und Jugendliche nach den Bestimmungen der betreffenden Instanzen zur Verfügung.
16. Unterrichtsräume Die angehörenden Vereine stellen ihr Musikprobelokal so oft als möglich kostenlos zur Verfügung. Die angeschlossenen Schulgemeinden sind dafür besorgt, dass Unterrichtsräume in genügender Anzahl kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Bei Bedarf können weitere geeignete Räume (z.B. Kirchgemeindehäuser, Gemeindelokalitäten) für den Unterricht genutzt werden. In Ausnahmefällen sind auch private Räume zugelassen.
17. Musikunterricht Der Unterricht umfasst die praktische und die theoretische Ausbildung und das Musizieren in den ausgeschriebenen Angeboten.
Schlussbestimmungen 18. Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
19. Revision der Statuten Die Abänderung der Statuten erfordern eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Delegierten.
20. Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins erfolgt nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Auflösung durch Beschluss der Mitglieder bedarf einer Dreiviertelsmehrheit aller Vereinsmitglieder.
21. Liquidation des Vereins Dem Vorstand kommt das Mandat der Liquidation zu. Aus dem Vermögen werden die erfolgten Pauschalbeiträge der Vereine anteilsmässig rückvergütet. Allfälliges Restvermögen wird der Vereinigung Jugendmusikschulen Thurgau (VJMT) übergeben.
22. Inkrafttretung der Statuten Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung der Musikschule am 25. Juni 1990 in Kraft getreten. Die Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 18. Juni 2008 in einzelbereichen revidiert.
18. Juni 2008
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